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Lenkkopfschloß unbedingt nötig ?


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  • Mal ne Frage in die Runde .......
    Ist es nötig ein funktionierendes Lenkkopfschloß am Bike zu haben,
    oder gibt es eine andere Möglichkeit den TÜV zufrieden zu stellen ?


    Ev. hat ja wer ne´n Link zu einem § zur Hand
    oder schon Erfahrungen mit so was gemacht.

    "Isch rette parats täglich de Ääd, äwer öm alls kann isch mich nid kümmere"

  • Servus Hans,


    ich habe da gerade selber recherchiert: Normalerweise ist das Lenkerschloss (im Gegenteil zum Zündschloss!) vom TÜV vorgeschrieben. Ich habe nur von einigen gelesen die sich wohl ein portables Schloss haben eintragen lassen das mitgeführt werden muss.


    Cheers,
    Rob

  • Hmmmm...gute Frage...


    Ich denk mal den TÜV intressiert das weniger, hat bei mir zumindest noch nie einer kontrolliert.
    Wens eher interesse daran hat ist der Versicherer, hier gilt halt wenn Moped wech und kapott
    wieder gefunden ohne beschädigtes Schloss nix Geld. Die Trachtengruppe könnte fragen wegen
    Diebstahlschutz und da reicht ein ausreichendes Schloss, also Kette- Bügel- Bremsscheibe oder
    halt Lenkradschloss. :D


    Btw....welches geht denn nicht mehr oder einfach hast nur den Schlüssel verbummelt?

  • Hmmmm...gute Frage...


    Ich denk mal den TÜV intressiert das weniger, hat bei mir zumindest noch nie einer kontrolliert.
    .........


    Btw....welches geht denn nicht mehr oder einfach hast nur den Schlüssel verbummelt?




    Klar kontrolliert der TÜV das.
    Hier im Norden zumindest.
    Gehört zur Zulassung wie alles andere auch.
    Ein Lenkschloß ist auch kein Diebstahlschutz, sondern eine Sicherung gegen unerlaubte Benutzung.
    §§ habe ich gerade nicht greifbar.


    Jörg

  • Ein Lenkschloß ist auch kein Diebstahlschutz, sondern eine Sicherung gegen unerlaubte Benutzung.

    Stimmt, habe erst vor kurzem nen TV-Bericht gesehen, wo ein junger Mann ne alte Mopete zum TÜV gebracht hat.
    Er hatte Glück, die war so alt, dass er nur zur Auflage bekam, ein Ketten-oder Bügelschloss immer dabei haben zu müssen.
    Das wurde auch so eingetragen.
    Da gibts wohl bis Baujahr XX eine mögliche Sonderregelung.


    Hans, frag mal beim Graukittel nach, sicher ist sicher.

    LG
    Eckhard


    ---------------

    Altern ist ein hochinteressanter Vorgang:
    Man denkt und denkt und denkt - plötzlich kann man sich an nichts mehr erinnern. (Ephraim Kishon)


    Pfingsttreffen 2024


    Spritmonitor

  • Ein gutes Beispiel, das es auch anders geht machen die Engländer (Triumph) vor. Zum Beispiel hat die Thunderbird 1600/1700 Original eine Vorrichtung für ein Bügelschloß am Lenkkopf unten rechts.
    Die Rundaugen für das Bügelschloss haben wenn ich mich recht erinnere einen Lochdurchmesser von ca. 10mm. Bekanntlich haben die Thunderbird- Modelle das Zundschlosss an der rechten Seite.
    Dies ist aber keine Lenkschlosssperre sondern eine Zündanlagensperre. Somit erfüllt das Lenkkopfschloss in Verbindung mit Zündschloß die Gesetzliche Auflage meines Wissens hinsichtlich Diebstahlschutz der Versicherung.
    Ein Umbau von Lenkzündschloß auf so eine Sicherung muß aber der Kfz-Versicherung gemeldet werden.

  • Howdy Hans,


    was du suchst steht im

    Zitat

    § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen StVZO
    .....
    (2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
    ....


    Hier ist der Anhang zu dem §

    Zitat

    § 38a Abs. 2 Anhänge I und II
    der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 32), geändert durch die
    a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. EG Nr. L 104 S. 13).


    hier der Link zur Richtlinie EWG 93/33


    Und hier mal für alle ein interessanter Link was der Gesetzgeber als Prüfung zur HU (§29a) vorschreibt....
    Anlage zur Durchführung der HU


    speziell zu deiner Frage:
    einer der zu untersuchenden Punkte:
    Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahlsicherung/Alarmanlage
    - Ausführung - Zulässigkeit
    - Funktion
    - Zustand


    Hoffe ich habe etwas Licht ins Dunkel gebracht.... Ach ja seid dem 01.01.1962 (Datum Erstzulassung) ist eine Sicherung gegen unbefugte Benutzung vorgeschrieben....

    Zitat

    und hier der Ausnahme § zur StVZO$72: ......zu § 38a Abs. 2 (Sicherung von Krafträdern gegen unbefugte Benutzung)
    ist spätestens ab 1. Oktober 1998 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Auf Krafträder, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 38a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar.


    Ich habe leide keine StVZO mehr aus dieser Fassung.... vielleicht kann ja Markus noch sowas in seinem Fundus der Fahrschule finden.


    Gruß
    der Indinaer, der gerne an alten Eisen schraubt und schaut was gesetzlich möglich ist :-)

    Mann, bin ich alt geworden...
    - aber ich genieße diese innere Ruhe sehr.

    Das wirkt sich auch an der Kuh aus, deren letzte Rille meist unberührt bleibt