Kunden einer Online-Bank müssen ein größeres Risiko von irrtümlichen Buchungen eingehen. Das geht aus zwei Urteilen des Nürnberger Oberlandesgericht hervor, das die Klagen von Kunden abwies, die offenbar irrtümlich online verlustreiche Aktiengeschäfte getätigt hatten (Az.: 12 U 2572/02 und 12 U 1346/02).
In einem Fall wollte der Kunde 15 Aktien bestellen, kaufte aber per Mausklick 150 Stück. Sein Konto geriet dabei ins Minus. Als er den Fehler am nächsten Tag bemerkte und das Depot wieder verkaufte, hatte er wegen eines Kursverfalls einen Verlust von über 54.000 Euro erlitten.
Ähnlich war die Klage eines weiteren Kunden derselben Online-Bank. Er hatte vormittags Aktien im Gesamtwert von 22.500 Euro erwerben wollen, dabei jedoch den Eindruck gehabt, seine Bestellung sei wegen eines Rechnerfehlers nicht angenommen worden.
Darum bestellte er am Nachmittag nochmals Aktien zum selben Preis. Auch das Konto dieses Kunden geriet in den roten Bereich. Der Kunde argumentierte, die Bank hätte merken müssen, dass es sich um "zwei inhaltsgleiche Aufträge" gehandelt habe, und einen ablehnen müssen.
Vorkehrungen für "unsinnige" Online-Buchungen
In beiden Fällen urteilte das Oberlandesgericht, dass die Bank zwar ein Geschäft ablehnen könne, wenn nicht genug Geld auf dem Konto sei, dies aber nicht müsse. Beim Online-Banking werde das Geschäft ohne Prüfung durch einen Mitarbeiter abgewickelt. Dadurch ergebe sich ein größeres Risiko, das aber durch die geringeren Gebühren aufgewogen werden.
Zwar müsse die Bank Vorkehrungen treffen, dass ihr Computer nicht völlig unsinnige Deals genehmige, davon könne in beiden Fällen aber nicht die Rede sein, so das Gericht. Da Gutachter bestätigt hatten, dass an den Tagen keine Computerfehler vorlagen, gewann die Bank die Prozesse. (ddp)
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Quelle: chip.de