TÜV - Bestimmungen
Lenker:
Griffhöhe über Sitzfläche max. 500 mm.
Lenker darf Finger nicht einklemmen ( Lenkeinschlag ).
Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig ( Kabelverlegung ).
Eintragungspflichtig.
Bei Montage von Ochsenaugen wird i.d.R. bei der Armatur ein Loch in den Lenker gebohrt, hat bei mir noch nie jemanden Interessiert.
Kennzeichenhalter:
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
Nicht eintragungspflichtig.
Bei seitlichen Kennzeichen würde ich lieber eine Eintragung vornehmen lassen. Sonst könnte es längere Diskusionen mit dem Schnittlauch geben.
Radabdeckung:
Unterseite 150 mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse bei belastetem Fahrzeug. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung ( Auslegungssache ). Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält sich aber intern an die 150 mm.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung.
Nach meiner Erfahrung geht das Kennzeichen auch als Abdeckung durch. Tip(p): Ein dünnes Blech in den genauen Abmessungen des Kennzeichens -einfach drunter anbringen- schafft hier Sicherheit und fällt nicht unangehnem auf.
Licht und Signalanlage:
Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40 cm höchstens 100 cm ( Das Motorrad darf nicht breiter als 1 m sein, also Vorsicht bei Überbreiten Lenkern; die haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf Trikes etc. verbaut werden.) Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben) Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
Nicht eintragungspflichtig.
????? Bei mir ist ein Lenker 1000mm eingetragen und zusätzlich "FAZ Hella in den Lenkerenden", also behördlich genehmigte "Überbreite"?!
Die Kennzeichenleuchte sollte auch geprüft sein. Alte Ochsenaugen-Blinker mußten -glaube ich- immer eingetragen werden. Spart wie oben geschrieben Ärger.
Fahrgeräuschgrenzwerte:
EZ bis 13.09.53 90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Eintragungspflichtig.
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.
Da gibt es auch Ausnahmen!!!! (EZ 87, 85bB (A))
Verkleidungsteile:
Eintragungspflichtig. Verkleidungsteile ( wie auch alle anderen Teile ) von anderen Motorrädern haben alle eine Prüfung hinter sich. Da sollte es keine Probleme bei der Eintragung geben, wenn sie von Leistungsstärkeren / schnelleren Motorrädern kommen.
Nicht nur das Anbringen von Verkleidungsteilen ist eintagungspflichtig, sondern auch das entfernen!!
Grundsätzlich
kann man den TÜV vorher fragen, was geht, und was nicht, und was bei einer Prüfung auf einen zukommt. Dabei sollte man sich auch vorher erkundigen, wer von den Prüfern Ahnung von Motorrädern hat, da gibt es beim Wissen der Prüfer gewaltige Unterschiede. Prüfer mit Erfahrung, die am besten noch selber fahren, können Eigenbauten besser einschätzen, und lassen eher mal was "durchgehen", da sie im Zweifel mit haftbar gemacht werden können, und unerfahrenere dann eher "Nein!" sagen. Bei aufwendigeren Sachen sollte man auch einen festen Termin vereinbaren, das spart Wartezeit, und man weiß schon vorher was auf einen zu kommt.
Guter Tipp!
Man sollte wegen Eintragungen nie unangemeldet zum TÜV fahren. Die wollen übrigens in der heutigen Zeit auch was verdienen und wenn man vorher fragt ob das geht, verdienen die ja bei "nein" nix und deshalb geht meistens doch was